Politische Diskussion

Der folgende Chat hatte zwei Anlässe. Zum einen ging es um eine Diskussion über eine Sportfördersatzung im Stadtrat. Zum anderen war ich gebeten worden, zum Themenkomplex „Rechtsinformationen von Gemeinden und Regionen“ einen Kurzvortrag zu halten. Das inspirierte mich zu einem Experiment.

Die beiden Vorschläge sind übrigens real. Vorschlag 1 stammt von der Stadt, Vorschlag 2 aus der Bay SportFöR. An einer Stelle war ich leider ungenau. Auch die SportFöR enthält einen Passus über Verbandszugehörigkeit, der sogar präziser ist als derjenige von der Stadt.

Du bist ein Jurist in der Verwaltung von Mühldorf a. Inn, einer Kleinstadt in Bayern. Die Stadt wir eine Sportfördersatzung erlassen. Für die Formulierung der Förderfähigkeit liegen zwei Vorschläge auf dem Tisch. Vergleiche die Vorschläge und gib eine Empfehlung für eine Formulierung:

Vorschlag 1

„Der Verein muss gemeinnützig sein, seinen Sitz in der Kreisstadt Mühldorf a. Inn (im Folgenden: Kreisstadt) haben und grundsätzlich allen Einwohnern offenstehen. Vereine, deren Wirkungskreis sich über mehrere Kommunen erstreckt, werden nur im Verhältnis zur Anzahl der Mitglieder aus der Kreisstadt gefördert. Der Verein muss im Vereinsregister beim Amtsgericht Traunstein eingetragen sein. Sportvereine müssen einer Organisation des Bayerischen Landessportverbandes (BLSV, BSSB und andere) oder einem anderen anerkannten Dachverband angehören. Kirchen-, Religions- und Glaubensgemeinschaften und deren Einrichtungen sind ungeachtet ihrer Rechtsform keine Vereine im Sinne dieser Richtlinien. Ebenso sind politische Parteien oder deren Ortsverbände sowie Wählervereinigungen, wirtschaftliche Vereine und Organisationen keine Vereine im Sinne dieser Richtlinien. Gleiches gilt für in der Rechtsform eines Vereins organisierte, auf einzelne Themenkreise beschränkte Interessenverbände.“

Vorschlag 2

„Zuwendungsfähig sind ausschließlich rechtsfähige gemeinnützige Vereine mit Sitz in Mühldorf a. Inn, deren Satzung als Vereinszweck die Pflege des Sports oder einer Sportart enthält. 2Die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit kommt in einer Anerkennung des zuständigen Finanzamts zum Ausdruck.“ ChatGPT

Die beiden Vorschläge für die Sportfördersatzung von Mühldorf a. Inn stellen unterschiedliche Anforderungen an die Förderfähigkeit von Sportvereinen. Hier ist eine vergleichende Analyse und anschließende Empfehlung:

Vergleich der Vorschläge

  • Gemeinnützigkeit: Beide Vorschläge verlangen, dass die Vereine gemeinnützig sein müssen. Vorschlag 2 präzisiert jedoch, dass die steuerrechtliche Gemeinnützigkeit durch eine Anerkennung des zuständigen Finanzamts nachgewiesen werden muss.
  • Sitz des Vereins: Beide fordern, dass der Verein seinen Sitz in Mühldorf a. Inn haben muss. Vorschlag 1 geht weiter ins Detail und erwähnt zusätzlich die Behandlung von Vereinen, deren Wirkungskreis sich über mehrere Kommunen erstreckt.
  • Offenheit für Einwohner: Vorschlag 1 fordert, dass die Vereine grundsätzlich allen Einwohnern offenstehen müssen, was impliziert, dass sie inklusiv und nicht diskriminierend agieren sollten. Dieses Kriterium wird in Vorschlag 2 nicht explizit genannt.
  • Mitgliedschaft in Sportorganisationen: Vorschlag 1 verlangt, dass Sportvereine Mitglieder einer Organisation des Bayerischen Landessportverbandes oder eines anderen anerkannten Dachverbandes sein müssen. Dieses Kriterium fehlt in Vorschlag 2.
  • Ausschluss bestimmter Organisationen: Vorschlag 1 schließt explizit Kirchen-, Religions- und Glaubensgemeinschaften, politische Parteien, wirtschaftliche Vereine und auf einzelne Themenkreise beschränkte Interessenverbände von der Förderung aus. Vorschlag 2 macht dazu keine spezifischen Angaben.

Empfehlung

Basierend auf der Analyse wäre eine Kombination beider Vorschläge empfehlenswert, um Klarheit und Inklusivität zu maximieren, während gleichzeitig die Integrität und Zielsetzung der Förderung gewahrt bleiben:

  1. Gemeinnützigkeit: Übernehmen Sie die detaillierte Definition der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit aus Vorschlag 2, da diese eine klare rechtliche Grundlage für die Anerkennung bietet.
  2. Sitz und Wirkungskreis des Vereins: Die Bestimmungen aus Vorschlag 1 bezüglich des Sitzes in Mühldorf a. Inn und der proportionalen Förderung von Vereinen mit einem Wirkungskreis über mehrere Kommunen sollten beibehalten werden, um die lokale Bindung und den proportionalen Nutzen für die Gemeinde sicherzustellen.
  3. Offenheit und Mitgliedschaft: Die Forderung nach Offenheit für alle Einwohner und Mitgliedschaft in einem anerkannten Sportverband, wie in Vorschlag 1 beschrieben, sollte integriert werden, um Inklusivität und professionelle Standards zu fördern.
  4. Ausschluss bestimmter Organisationen: Die Ausschlusskriterien aus Vorschlag 1 für nicht sportbezogene oder politische Organisationen sollten übernommen werden, um den Fokus auf Sportförderung zu halten.

Durch diese kombinierte Formulierung wird sichergestellt, dass die Sportfördersatzung von Mühldorf a. Inn sowohl rechtliche Klarheit als auch die Intention zur Förderung des lokalen Sports unter Beachtung von Inklusivität und professionellen Standards verfolgt.

Erwischt. Ich hatte tatsächlich den Bezug auf die Verbände übersehen. Im zweiten Vorschlag hätte es hierzu ebenfalls einen Absatz 2 gegeben. Gehen wir mal ins Detail.

Sind die Vereine, die Vorschlag 2 ausschließt, nicht bereits durch die Gemeinnützigkeit ausgeschlossen?

Ja, das ist ein wichtiger Punkt. Die Anforderung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit, wie sie in Vorschlag 2 formuliert wird, würde in der Tat viele der in Vorschlag 1 explizit ausgeschlossenen Organisationstypen indirekt ausschließen. Nach dem deutschen Steuerrecht muss eine Organisation, um als gemeinnützig anerkannt zu werden, selbstlose Ziele verfolgen, die allgemein als förderungswürdig gelten, wie z.B. die Förderung des Sports. Dies schließt in der Regel politische Parteien, reine Wirtschaftsvereine und spezifische Interessenverbände, die nicht im öffentlichen Interesse agieren, von der Möglichkeit der steuerlichen Gemeinnützigkeit aus.

Dennoch bietet die explizite Nennung dieser Ausschlüsse in Vorschlag 1 Klarheit und vermeidet mögliche Interpretationsspielräume oder Unsicherheiten darüber, welche Arten von Organisationen förderfähig sind. Es stellt sicher, dass die Intention der Förderrichtlinien unmissverständlich kommuniziert wird, insbesondere in Bezug auf die Ausrichtung der Fördermittel auf Sportvereine, die im Einklang mit den Zielen der Gemeinde stehen.

Obwohl also viele der in Vorschlag 1 explizit ausgeschlossenen Organisationstypen durch die Anforderung der Gemeinnützigkeit in Vorschlag 2 wahrscheinlich schon indirekt ausgeschlossen wären, kann die explizite Ausschlussliste in Vorschlag 1 dazu beitragen, die Ziele und Grenzen der Förderung klarer zu definieren. Es hängt von den spezifischen Zielen und der gewünschten Klarheit der Stadtverwaltung ab, ob eine solche explizite Liste beibehalten oder darauf vertraut wird, dass die Gemeinnützigkeitskriterien ausreichend sind, um nicht zielkonforme Organisationen auszuschließen.

Das bedeutet aber, dass die Verwaltung selbst prüfen muss und sich nicht auf das Finanzamt verlassen kann. Das ist also deutlich mehr Aufwand?

Ja, das ist korrekt. Die explizite Aufnahme spezifischer Ausschlusskriterien in die Förderrichtlinien, wie in Vorschlag 1 vorgesehen, kann zwar für Klarheit sorgen, bedeutet aber auch, dass die Verwaltung zusätzliche Prüfungen durchführen muss, um sicherzustellen, dass die Antragsteller diesen Kriterien entsprechen. Diese Prüfung geht über die einfache Bestätigung der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt hinaus.

Die Abhängigkeit von der Anerkennung durch das Finanzamt, wie in Vorschlag 2 vorgesehen, vereinfacht den Prozess für die Verwaltung erheblich, da die Prüfung der Gemeinnützigkeit bereits eine umfassende Überprüfung der Ziele und Tätigkeiten des Vereins durch eine externe Behörde beinhaltet. Dies schließt normalerweise eine Überprüfung ein, ob die Aktivitäten des Vereins den Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts entsprechen, was eine breite Palette von Kriterien umfasst, einschließlich der Selbstlosigkeit und der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke.

Die Entscheidung, sich auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt zu verlassen (wie in Vorschlag 2) oder zusätzliche spezifische Ausschlüsse (wie in Vorschlag 1) zu definieren, hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich:

  • Ressourcen der Verwaltung: Verfügt die Verwaltung über die notwendigen Ressourcen, um zusätzliche Prüfungen durchzuführen?
  • Risikomanagement: Wie hoch schätzt die Verwaltung das Risiko ein, dass Organisationen, die nicht dem Geist der Förderrichtlinien entsprechen, durch die Maschen schlüpfen könnten?
  • Klarheit und Transparenz: Wünscht die Verwaltung maximale Klarheit und Transparenz bezüglich der förderfähigen Organisationstypen?

Obwohl die Überprüfung durch das Finanzamt viele Bedenken bezüglich der Förderfähigkeit aus dem Weg räumt, kann die zusätzliche eigene Prüfung durch die Verwaltung als notwendig erachtet werden, um sicherzustellen, dass alle geförderten Vereine vollständig im Einklang mit den lokalen Zielen und Werten stehen. Dies könnte zwar mehr Aufwand bedeuten, aber auch eine größere Kontrolle über die Vergabe von Fördermitteln ermöglichen.

Wieso bist du der Meinung, dass die explizite Nennung mehr Transparenz schafft? Ist es nicht viel transparenter zu sagen, wenn das Finanzamt dich für gemeinnützig erklärt hat, bist du dabei, ansonsten nicht? Damit ist man nicht mehr abhängig von womöglich viel intransparenteren Entscheidungen der örtlichen Behörde.ChatGPT

Sie haben einen wichtigen Punkt angesprochen, und ich stimme zu, dass die Positionierung, sich ausschließlich auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt zu verlassen, wie in Vorschlag 2 beschrieben, ihre eigenen Vorteile in Bezug auf Transparenz und Objektivität hat. Die klare Linie, dass nur steuerrechtlich als gemeinnützig anerkannte Vereine förderfähig sind, bietet eine einfache und nachvollziehbare Regelung, die wenig Raum für Interpretation lässt und auf einer bereits bestehenden, umfangreichen Prüfung basiert.

Die Befürchtung bezüglich der möglichen Intransparenz oder Subjektivität lokaler Behördenentscheidungen ist berechtigt. Wenn die Entscheidungen über Förderfähigkeit auf zusätzlichen, lokal definierten Kriterien basieren, besteht die Gefahr, dass diese Entscheidungen als weniger objektiv oder konsistent wahrgenommen werden, insbesondere wenn die Kriterien Spielraum für Interpretation bieten oder wenn es an einer einheitlichen Anwendung dieser Kriterien mangelt.

Die Argumentation für die explizite Nennung spezifischer Ausschlüsse beruhte auf der Annahme, dass solche Klarstellungen dazu dienen könnten, die Ziele und den Anwendungsbereich der Förderrichtlinien weiter zu präzisieren. Jedoch ist dieser Ansatz nur dann von Vorteil, wenn die zusätzlichen Kriterien klar, eindeutig und leicht anwendbar sind und nicht die Transparenz und Objektivität des Verfahrens untergraben.

In Anbetracht Ihrer Anmerkungen ist es tatsächlich so, dass die Beschränkung auf die Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt als alleiniges Kriterium eine hohe Transparenz und Einfachheit bietet und den Verwaltungsaufwand minimiert. Dieser Ansatz stellt sicher, dass alle Entscheidungen auf einer bereits etablierten rechtlichen Grundlage basieren und entzieht sich damit der Notwendigkeit lokaler Ermessensentscheidungen, was die Förderverfahren deutlich unkomplizierter und objektiver gestaltet.

In diesem Licht betrachtet, könnte Vorschlag 2 tatsächlich der bevorzugte Ansatz sein, wenn das Hauptziel darin besteht, die Prozesse zu vereinfachen, Transparenz zu maximieren und sicherzustellen, dass die Entscheidungen über Förderfähigkeit auf einer soliden, einheitlichen und extern verifizierten Rechtsgrundlage beruhen.

Das ist ein durchaus interessanter Dialog. Man würde sich diese Einsichtsfähigkeit in der Politik manchmal wünschen. Warum die KI so rasch so nachgiebig ist, wäre mal interessant zu untersuchen.