ChatGPT: Die Fundsache

In dieser Unterhaltung geht es um die Frage, ob es strafbar ist, wenn man Fundsachen behält. Das gehört zum Grundwissen im Strafrecht. Deshalb ist der Chat-Verlauf doch sehr überraschend.

Wenn ich in Deutschland eine Geldbörse finde und behalte, ist das strafbar?

Ja, das ist strafbar. Es handelt sich dabei um Diebstahl, wenn Sie die Geldbörse ohne rechtmäßiges Eigentum oder ohne Erlaubnis des Eigentümers behalten.

Die Antwort ist letztlich falsch. Wenn man eine Fundsache behält, ist das zwar strafbar, aber es ist eben kein Diebstahl. Zum Diebstahl gehört, dass man die Sache einem anderen wegnimmt. Bei einer Fundsache ist das eher nicht der Fall, es sei denn man „findet“ sie im Garten oder im Auto des anderen. Man nennt das Fundunterschlagung. Aber fragen wir einfach weiter.

Ist das nicht eher eine Unterschlagung?

Ja, das kann als Unterschlagung bezeichnet werden. Es handelt sich um eine Straftat, bei der jemand ohne rechtmäßiges Eigentum oder ohne Erlaubnis eine Sache in seinen Besitz nimmt und dabei vorhat, sie dauerhaft zu behalten.

Interessant ist, wie sich eine KI darum drückt, zu sagen, dass sie hat einen Fehler gemacht hat. Und dabei macht sie gleich wieder einen: Für die Unterschlagung ist es gerade nicht nötig, dass man eine Sache in Besitz nimmt. Einzig bedeutsam ist, dass man sie dauerhaft behalten möchte. Man kann also auch Sachen unterschlagen, die man schon im Besitz hat, weil man sie z.B. geliehen hat.

Wo steht das?

In Deutschland ist Unterschlagung im Strafgesetzbuch (StGB) unter Paragraph 246 definiert. Dieser Paragraph besagt, dass jemand, der eine fremde Sache widerrechtlich an sich nimmt, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden kann.

Der Paragraph 246 stimmt. Hier mal der Wortlaut:

Wer eine fremde bewegliche Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zueignet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.

§ 246 Abs. 1 StGB

Aber auch hier wieder derselbe Fehler wie vorher: Es geht nicht um das „Nehmen“. Es geht lediglich darum, dass man die Sache ab einem bestimmten Zeitpunkt so behandelt, als gehöre sie einem („zueignen“). Das wäre etwa der Fall, wenn man sie verkauft, bearbeitet oder etwa bei Geld, wenn man es für eigene Zwecke ausgibt.

Jetzt frage ich mal deutlicher

Also hast du anfangs einen Fehler gemacht?

Ja, es tut mir leid. In meiner Antwort auf die ursprüngliche Frage habe ich Diebstahl genannt, aber es kann als Unterschlagung bezeichnet werden. Unterschlagung ist ein geeigneteres Wort für das widerrechtliche Behalten einer fremden Sache.

Das ist nun beeindruckend. Die KI entschuldigt sich. Sie gesteht wortgewandt einen Fehler ein. Aber sie schreibt immer noch „kann als Unterschlagung bezeichnet werden.“ Warum so vorsichtig? Das Wort „Unterschlagung“ ist auch nicht „geeigneter“, sondern einfach richtig. Also frage ich nach:

Worin liegt genau der Unterschied zwischen Diebstahl und Unterschlagung?

Diebstahl und Unterschlagung sind beide Straftaten, die das widerrechtliche An sich nehmen von Eigentum anderer betreffen. Der wesentliche Unterschied zwischen den beiden besteht darin, wie das Eigentum in den Besitz des Täters gelangt.

Bei Diebstahl muss der Täter das Eigentum direkt vom Eigentümer entwenden, indem er es zum Beispiel stiehlt oder aus dessen Händen nimmt.

Bei Unterschlagung muss der Täter das Eigentum nicht direkt vom Eigentümer entwenden. Stattdessen kann er es in einer Situation an sich nehmen, in der er es bereits in seinem Besitz hat, beispielsweise weil es ihm anvertraut wurde, und dann vorhat, es dauerhaft zu behalten.

In beiden Fällen handelt es sich um Straftaten gegen das Eigentum, aber der Unterschied in der Art und Weise, wie das Eigentum in den Besitz des Täters gelangt, kann sich auf die Strafe auswirken.

Das klingt jetzt ganz gut, aber jetzt wird deutlich, dass die KI einfach ein Problem mit dem Begriff „zueignen“ hat, den sie immer als „an sich nehmen“ bezeichnet. Das ist letztlich verwirrend, denn – wie nun schon oft dargelegt – hat das mit „nehmen“ eben nichts zu tun.

Richtig ist aber, dass eben genau das „Wegnehmen“ den Unterschied macht. Dabei kommt es übrigens nicht darauf an, ob ich die Sache dem Eigentümer wegnehme. Wenn ich beispielsweise im Garten meines Nachbarn einen Rasenmäher „finde“, den der sich vom anderen Nachbarn geliehen hat, dann ist das natürlich Diebstahl, obwohl ich die Sache nicht direkt dem Eigentümer wegnehme. Aber das ist eher ein Detail.

Ohne Wegnehmen ist’s jedenfalls Unterschlagung: Ich kann beispielsweise eine Sache, die mir geliehen wurde, bei Ebay zum Verkauf anbieten. Die Sache bleibt, wo sie ist. Da „nimmt“ keiner etwas. Dennoch wäre eine solche Anzeige ein deutliches Zeichen für eine „Zueignung“, denn ich behandle die Sache in diesem Fall wie meine eigene. Ich eigne sie mir zu. Das wäre eine Unterschlagung.

Das ist übrigens nicht der einzige Fall, in der die KI ähnliche Begriffe nicht sauber differenziert und deshalb zu überraschenden Ergebnissen kommt. Aber jetzt die entscheidende Frage:

Sind die Strafen gleich hoch?

Es kommt darauf an. Die Strafen für Diebstahl und Unterschlagung sind im Strafgesetzbuch (StGB) in Deutschland ähnlich, aber nicht gleich. Die Strafen für beide Straftaten können je nach Umständen des Falles unterschiedlich sein.

Grundsätzlich kann eine Person, die eine Straftat begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden. Die tatsächliche Strafe hängt jedoch von den Umständen des Einzelfalls ab, wie z. B. dem Wert des gestohlenen Gegenstandes und dem Vorstrafenregister des Täters.

Eine Unterschlagung kann manchmal als milder eingeschätzt werden als ein Diebstahl, da keine direkte Konfrontation mit dem Eigentümer erforderlich ist. Andererseits kann eine Unterschlagung als schwerwiegender angesehen werden, wenn der Täter ein besonderes Vertrauensverhältnis zum Eigentümer hatte, z. B. als Angestellter oder Freund.

Also das klingt jetzt wirklich intelligent und glaubwürdig. Es ist auch nicht völlig falsch. Aber es steht auch Unfug drin:

  • Richtig ist, dass das Strafmaß von Diebstahl und Unterschlagung ähnlich ist, im Detail aber abweicht. Beim Diebstahl geht die Strafe im Regelfall bis zu fünf Jahren, bei der Unterschlagung bis zu drei.
  • Damit ist auch klargestellt, dass die Unterschlagung in der Tat etwas unterhalb des Diebstahls angesiedelt ist. Die Strafen werden wohl milder ausfallen. Das ist wohl auch nachvollziehbar.
  • Unfug ist deshalb die Aussage „Grundsätzlich kann eine Person, die eine Straftat begeht, mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.“ Das ist viel zu generell formuliert. Auf Mord beispielsweise steht Lebenslänglich. Auf „normale“ Unterschlagung maximal drei Jahre.
  • Richtig ist aber wieder, dass es je nach Besonderheit auch mal höhere Strafen geben kann. Bei Unterschlagung steht das bereits im zweiten Absatz, für Diebstahl gibt es eine Reihe von Paragraphen, die Sonderfälle behandeln.

Im Endeffekt zeigt der Chat, dass die KI hier irgendwelches Informationen zu diesem Thema zusammen mischt. Sie tut sich schwer mit den Fachbegriffen und bringt einiges durcheinander. Das kann vor allem daran liegen, dass sie wohl echte Fachquellen und irgendwelche unsachlichen Texte nicht gut auseinander hält. Man muss dazu natürlich wissen, dass viele gute juristische Fachinformationen hinter Bezahlschranken liegen und damit für die KI nicht zugänglich sind.