Seltsame Verwechslung

Ein Alert von R&W online hat mich zu einem ChatGPT-Experiment veranlasst. Das Ergebnis war wieder ernüchternd. Wirklich überrascht war ich, als ich noch einen andern Account benutzte…

Heute erhielt ich folgende Mail:

Sehr geehrter Nutzer T Kraft,

Ihre Suche mit dem Betreff „FG Nürnberg, StB 2020, 298-313 (Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19)“ erbrachte ein neues Ergebnis.  

Frey: RdF-Rechtsprechungsreport zu 2022 veröffentlichten BFH-Urteilen zur Abgeltungsteuer
(RdF 2023, 133)

Ihr Team von R&W-Online

FG Nürnberg, StB 2020, 298-313 (Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19) (täglich)

Sie stammt von einem Alert-Dienst aus R&W-Online, den ich eigentlich nur zu Testzwecken eingerichtet habe. Ich erhalte immer eine Nachricht, wenn es neue Dokumente gibt, die die genannte Fundstelle (StB 2020, 298-313) zitieren. Ein übrigens sehr praktischer Dienst. Schöner wäre noch ein Tipp, ob sich das neue Dokument eher zustimmend oder kritisch äußert. Aber das nur am Rande…

Das brachte mich jedenfalls zu der Frage, ob ChatGPT mir mal eine Zusammenfassung schreiben könnte, welche Resonanz das Urteil so gefunden hat. Dabei hatte ich durchaus auch auf die Erschließung nicht-juristischer Texte gehofft. Eher durch ein Versehen bin ich mit einem Account eingestiegen, den ich nur selten nutze. Hier der Chat-Verlauf:

Account 1 (selten genutzt)

Wie war die Resonanz zum Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19?

Das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19, betrifft ein Steuerthema, das sich auf die Umsatzsteuerpflicht von Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fahrzeugen bezieht. Konkret ging es in dem Verfahren um die Frage, ob die Tätigkeit eines Fahrzeugvermittlers umsatzsteuerfrei ist oder ob Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision zu entrichten ist.

Da es sich um ein fachspezifisches Thema handelt, ist die Resonanz auf das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19, vor allem in Steuerfachkreisen und unter Betroffenen wahrgenommen worden. In den Medien hat das Urteil eher wenig Beachtung gefunden.

In Steuerfachkreisen wurde das Urteil kontrovers diskutiert, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die nicht automatisch auf andere Fälle übertragbar ist. Einige Experten begrüßten das Urteil, da es Klarheit in einer bisher umstrittenen Fragestellung schafft. Andere äußerten jedoch Bedenken, dass das Urteil zu einer höheren Umsatzsteuerbelastung für Fahrzeugvermittler führen könnte.

Insgesamt lässt sich sagen, dass die Resonanz auf das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19, begrenzt war und vor allem in Steuerfachkreisen wahrgenommen wurde.

Das klingt ziemlich gut und kompetent. Man könnte allerdings auch Passagen ausmachen, die ein wenig trivial wirken. Sehr hilfreich ist die Zusammenfassung freilich nicht, denn sie ist doch recht geschwätzig ohne viel zu sagen. Versuchen wir’s kürzer:

Fasse dich kürzer

Das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19, wurde vor allem in Steuerfachkreisen diskutiert, jedoch wenig beachtet in den Medien. Es gab kontroverse Meinungen zu dem Urteil, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und nicht automatisch auf andere Fälle übertragbar ist.

Geht doch. Jetzt vielleicht noch etwas fachspezifischer.

Kannst du das kurz und knapp aber etwas genauer einem Steuerberater erklären?

Gerne! Das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19, betrifft die Umsatzsteuerpflicht von Leistungen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Fahrzeugen. Das Gericht hat entschieden, dass die Tätigkeit eines Fahrzeugvermittlers nicht umsatzsteuerfrei ist und Umsatzsteuer auf die Vermittlungsprovision zu entrichten ist. Allerdings handelt es sich hierbei um eine Einzelfallentscheidung, die nicht automatisch auf andere Fälle übertragbar ist. Die Meinungen zu dem Urteil sind kontrovers, da es zu einer höheren Umsatzsteuerbelastung für Fahrzeugvermittler führen könnte.

Naja, gerade noch so OK. Aber jetzt gehen wir doch mal der Frage nach, ob das eigentlich alles so stimmt:

Der Titel des Originaldokuments ist „Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zum Solidaritätszuschlag (Urteil vom 29.07.2020, 3 K 1098/19)„. Es braucht keine vertieften Steuerkenntnisse, um zu erkennen, dass das eigentliche Urteil gar nichts mit dem zu tun hat, was ChatGPT dort kommentiert. Das eine ist Umsatzsteuer, dass andere Soli, also eher Einkommensteuer. Letztlich ist die Antwort also unbrauchbar.

Natürlich habe ich noch versucht herauszufinden, wie der Fehler zustandekommen sein kann. Dabei war ich allerdings nicht sehr erfolgreich. Aller Entscheidungen zu dem Thema haben auf Anhieb keine Ähnlichkeit mit dem gesuchten Urteil.

Account 2, mein Standard

Wie war die Resonanz zum Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19?

Entschuldigung, aber ich habe keinen Zugriff auf das Internet und meine Datenbank enthält Informationen nur bis September 2021. Daher kann ich Ihnen keine spezifischen Informationen zur Resonanz auf das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19 geben. Es tut mir leid, dass ich Ihnen in diesem Fall nicht weiterhelfen kann.

Wie war die Resonanz zum Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19 bis Mitte 2021?

Entschuldigen Sie die vorherige Verwirrung. Obwohl ich keinen direkten Zugriff auf das Internet habe, kann ich aufgrund meines Trainings bis September 2021 allgemeine Informationen über die Resonanz auf das Urteil des FG Nürnberg vom 29.07.2020, 3 K 1098/19 teilen.

Da es sich bei dem genannten Urteil um ein konkretes und spezifisches Urteil handelt, das im Zusammenhang mit bestimmten rechtlichen oder lokalen Gegebenheiten steht, ist es möglich, dass die Resonanz darauf begrenzt und weniger bekannt ist.

In der Regel wird über Urteile von Finanzgerichten selten in den Medien berichtet, es sei denn, sie haben besondere Bedeutung oder erzeugen größere Auswirkungen. Die Resonanz hängt daher stark von der Natur des Urteils, der beteiligten Parteien und der Relevanz für die breite Öffentlichkeit ab.

Um spezifischere Informationen über die Resonanz auf das genannte Urteil zu erhalten, wäre es ratsam, nach juristischen Fachzeitschriften, Online-Quellen, Foren oder anderen verfügbaren rechtlichen Ressourcen zu suchen. Dort könnten Sie möglicherweise Meinungen, Kommentare oder Analysen finden, die sich auf das Urteil beziehen.

Das ist ja zumindest ehrlicher. Allerdings auch nicht ganz richtig. Bei Google findet man zu dem gesuchten Urteil doch eine ganze Menge an Dokumenten.

Resumee

Warum sich ChatGPT gegenüber einem Account deutlich redseliger gibt, als gegenüber dem anderen, kann man nur mutmaßen. (Wohlgemerkt, es waren dieselben Versionen von ChatGPT!) Womöglich habe ich auf dem letzteren Account schon viel zu viele juristische Fragen gestellt. Jedenfalls die Idee, den Alert-Dienst mit ChatGPT anzureichern, muss man wohl erst einmal beiseite legen. Das bedarf es mehr und besserer Trainingsdaten. Zudem wäre es vielleicht doch ganz hilfreich, einer KI ein paar juristische Grundkenntnisse, z.B. über Zitierungsformen zu vermitteln.