Ausgangsfall
Im Zuge der Vorbereitung einer neuen Geschäftsordnung diskutieren wir derzeit die Frage, ob vorberatende Ausschüsse künftig grundsätzlich öffentlich oder nichtöffentlich tagen sollen. Im Raum steht dabei ein Vorschlag, die Nichtöffentlichkeit zur Regel zu machen.
Das Besondere an diesem Ansatz ist – sowohl politisch als auch rechtlich –, dass er zunächst reflexartig als intransparent und undemokratisch wahrgenommen wird. Entsprechend intensiv und teils sehr engagiert verlaufen die Diskussionen. Häufig wird vorgebracht, ein solcher Schritt sei politisch kaum vermittelbar.
Im Zentrum steht vielmehr der verbreitete Wunsch nach noch mehr Transparenz. Diesem soll etwa durch Audio- und Videoübertragungen sowie eine erweiterte Protokollierung des Diskussionsverlaufs Rechnung getragen werden. Allerdings stoßen gerade diese Maßnahmen teilweise auf Kritik: Sitzungsteilnehmer möchten sich nicht dauerhaft an einzelne Äußerungen in Debatten gebunden sehen. Dieses Spannungsverhältnis ließe sich zumindest teilweise durch geschützte Räume auflösen, in denen ein offener und unbeobachteter Diskurs innerhalb des demokratisch legitimierten Gremiums möglich bleibt.
KI für die rechtliche Klärung
In solchen Diskussionen kommt nicht selten das vermeintlich durchschlagende Argument der rechtlichen Unzulässigkeit. An dieser Stelle könnten KI-Systeme helfen. Denn was liegt vor allem für die Rechtslaien im Stadtrat näher, als die Frage einfach einmal an ChatGPT zu richten:
„Kann ein Stadtrat in Bayern in seiner Geschäftsordnung festlegen, dass vorberatende Ausschüsse grundsätzlich nichtöffentlich tagen?“
Gesagt, getan: In der Standardeinstellung („Instant“) erhalte ich eine klare Antwort: „Kurz gesagt: Nein.“ Solche pointierten Einstiege scheinen systemtypisch zu sein. Die anschließende Begründung – unter anderem mit Verweis auf Art. 52 BayGO – wirkt zunächst plausibel, überzeugt aber nicht vollständig.
Also ein zweiter Versuch, diesmal mit dem Modus „Thinking“: Nun lautet die Antwort „Ja“. Zur Begründung heißt es unter anderem: „Der Kern liegt in Art. 45 Abs. 2 GO.“ Das ist im Übrigen zutreffend – dort liegt tatsächlich der zentrale Anknüpfungspunkt.
Neugierig geworden, teste ich weitere Systeme mit folgendem Ergebnis:
| KI-System | Antwort |
|---|---|
| ChatGPT Instant | Nein |
| ChatGPT Thinking | Ja, aber mit Einschränkungen |
| Claude | Ja, rechtlich zulässig |
| DeepSeek | Nein |
| Gemini | Nein |
| Ja |
Die Begründungen unterscheiden sich teils erheblich. Rechtlich überzeugend ist wohl die Auffassung, dass eine grundsätzliche Nichtöffentlichkeit vorberatender Ausschüsse nicht ausgeschlossen ist. Dies ergibt sich im Umkehrschluss (e contrario) aus dem ausdrücklichen Verweis der BayGO auf den Geschäftsgang des Stadtrats nur für die beschließenden Ausschüsse.
Die Gegenmeinungen, die sich also für eine zwingende Transparenz aussprechen, sind wohl eher durch eine politische Debatte und politische Argumente inspiriert als durch eine fundierte rechtliche Betrachtung.
Bewertung durch beck-online / noxtua
Zur weiteren Einordnung fasse ich die verschiedenen Antworten in einem Dokument zusammen und lasse sie über beck-noxtua analysieren. Die Auswertung bringt zusätzliche Aspekte hervor, insbesondere unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des BayVGH und des BVerwG. Insgesamt wird deutlich, dass sich ein Verbot der Nichtöffentlichkeit weder aus dem Grundgesetz, noch aus der Gemeindeordnung ableiten lässt.
Finale Gegenprobe mit ChatGPT
Abschließend lasse ich auch ChatGPT (Modus „Instant“) die gesammelten Ergebnisse bewerten. Das System hält zunächst an seiner ursprünglichen Einschätzung fest und bezeichnet Gegenpositionen als überholt. Es lässt sich auch weder durch den Verweis auf beck-noxtua, noch auf ChatGPT Thinking davon abbringen. Die Systeme seien veraltet. Erst im weiteren Verlauf einer anstrengenden Diskussion relativiert ChatGPT diese Position und entfernt sich zunehmend von der Annahme eines rechtlichen Verbots.
Fazit
Ein klares, verlässliches Ergebnis liefern KI-Systeme in dieser Rechtsfrage nicht – jedenfalls nicht für juristische Laien. Einige Antworten sind unzutreffend, andere näher an der geltenden Rechtslage. Die Begründungen reichen von überzeugend bis zufällig wirkend.
Für den praktischen Diskurs bedeutet das: Je nach verwendetem System lässt sich sowohl ein Argument für als auch gegen die rechtliche Zulässigkeit konstruieren.
Damit bestätigt sich erneut: Für belastbare rechtliche Bewertungen sind frei zugängliche KI-Systeme nur eingeschränkt geeignet. Geht es hingegen um die Ermittlung eines Meinungsbildes oder eines „Common Sense“, können sie durchaus hilfreiche Impulse liefern – nicht aber eine verlässliche juristische Einordnung ersetzen. Selbst eine art Meta-Bewertung ändert an dieser Lage nichts.

